Jörg Müller PräsOLG Karlsruhe on Nostr: ⚝ Mirko ⚝ nprofile1q…jyyqv Das konkrete Urteil kann und will ich nicht ...
⚝ Mirko ⚝ (nprofile…zs6f) nprofile1qy2hwumn8ghj7un9d3shjtnddaehgu3wwp6kyqpqlq4p83s53kkyn6e39883s0kvz3fkrr0rfrjeej54uwsp00pe3yfs4jyyqv (nprofile…yyqv)
Das konkrete Urteil kann und will ich nicht bewerten. Strafzumessung muss individuell erfolgen, wenn sie überhaupt Tat, Täter*in und Opfern gerecht werden soll. Dafür muss man sich mit allen diesen drei Dimensionen der Tat konkret und intensiv auseinandersetzen.
Was mir aber hier wieder einmal auffällt: bei Beamt*innen führen Gerichte oft als Argument für eine Strafe von knapp unter 1 Jahr Freiheitsentziehung an, dass sonst zwingend der Beamtenstatus verloren ginge. Während des Strafverfahrens ist das Disziplinarverfahren ausgesetzt und wird erst mit Rechtskraft des Strafurteils wieder aufgenommen. Im wieder aufgenommenen Disziplinarverfahren wird dann häufig argumentiert, dass man von einer - auch bei 11 Monaten Freiheitsstrafe möglichen - Entfernung aus dem Dienst abgesehen habe, weil ja auch das Strafgericht offensichtlich eine solche nicht für angemessen gehalten habe - sonst hätte man dort ja ein Jahr oder mehr verhängt.
Statt der - verbotenen - Doppelverwertung kommt es so de facto zu einer doppelten Nicht-Verwertung der Tatsache, dass der Täter oder die Täterin zugleich verbeamtet ist. Es ist richtig, bei der Strafzumessung auch Nebenfolgen mit in Bedacht zu nehmen. Aber es sollte nicht dazu kommen, dass sich Strafgericht und Disziplinarvorgesetzte den schwarzen Peter der Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hin und herschieben.
Gegen das Münchener Urteil geht die Staatsanwaltschaft wohl ins Rechtsmittel. Je nach Ergebnis wird man dann schauen müssen, wie die dienstvorgesetzte Stelle die Sache disziplinarisch bewertet.
Das konkrete Urteil kann und will ich nicht bewerten. Strafzumessung muss individuell erfolgen, wenn sie überhaupt Tat, Täter*in und Opfern gerecht werden soll. Dafür muss man sich mit allen diesen drei Dimensionen der Tat konkret und intensiv auseinandersetzen.
Was mir aber hier wieder einmal auffällt: bei Beamt*innen führen Gerichte oft als Argument für eine Strafe von knapp unter 1 Jahr Freiheitsentziehung an, dass sonst zwingend der Beamtenstatus verloren ginge. Während des Strafverfahrens ist das Disziplinarverfahren ausgesetzt und wird erst mit Rechtskraft des Strafurteils wieder aufgenommen. Im wieder aufgenommenen Disziplinarverfahren wird dann häufig argumentiert, dass man von einer - auch bei 11 Monaten Freiheitsstrafe möglichen - Entfernung aus dem Dienst abgesehen habe, weil ja auch das Strafgericht offensichtlich eine solche nicht für angemessen gehalten habe - sonst hätte man dort ja ein Jahr oder mehr verhängt.
Statt der - verbotenen - Doppelverwertung kommt es so de facto zu einer doppelten Nicht-Verwertung der Tatsache, dass der Täter oder die Täterin zugleich verbeamtet ist. Es ist richtig, bei der Strafzumessung auch Nebenfolgen mit in Bedacht zu nehmen. Aber es sollte nicht dazu kommen, dass sich Strafgericht und Disziplinarvorgesetzte den schwarzen Peter der Entscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis hin und herschieben.
Gegen das Münchener Urteil geht die Staatsanwaltschaft wohl ins Rechtsmittel. Je nach Ergebnis wird man dann schauen müssen, wie die dienstvorgesetzte Stelle die Sache disziplinarisch bewertet.