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Ja, man erkennt aus der Darstellung, dass sich die bundesdeutsche Rechtsprechung bei § 111 StGB in eine Richtung verinterpretiert hat, die es möglich macht, praktisch überhaupt niemanden mehr für Aufforderung zu Straftaten zu belangen.
Ja, man erkennt aus der Darstellung, dass sich die bundesdeutsche Rechtsprechung bei § 111 StGB in eine Richtung verinterpretiert hat, die es möglich macht, praktisch überhaupt niemanden mehr für Aufforderung zu Straftaten zu belangen.