Matthias Bürcher on Nostr: Art. 167 BV Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den ...
Art. 167 BV
Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.
Art. 21 FHG
Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.
Die Bundesversammlung beschliesst die Ausgaben des Bundes, setzt den Voranschlag fest und nimmt die Staatsrechnung ab.
Art. 21 FHG
Der Mittelbedarf aus Verpflichtungen ist als Aufwand oder Investitionsausgabe in den jeweiligen Voranschlag einzustellen.