Jörg Müller PräsOLG Karlsruhe on Nostr: nprofile1q…spdav Die - sehr eng auszulegende - Ausnahmevorschrift Art. 16 Abs. 1 ...
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Die - sehr eng auszulegende - Ausnahmevorschrift Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG meint nur solche Fälle, wie die durch Täuschung erschlichene Einbürgerung, Die Täuschung muss dabei VOR oder IM Einbürgerungsverfahren erfolgen, weil nur dann die Einbürgerungsentscheiung auf der Täuschung kausal beruhen kann.
Wenn F. Merz davon spricht, dass man sich "in der Person getäuscht" habe, weil sie z.B. NACH der Einbürgerung Straftaten begangen hat, dann ist das genau NICHT dieser Fall. Man sollte davon ausgehen dürfen, dass dies einem Volljuristen und ehemaligen Kurz-Zeit-Richter bekannt ist.
Die - sehr eng auszulegende - Ausnahmevorschrift Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG meint nur solche Fälle, wie die durch Täuschung erschlichene Einbürgerung, Die Täuschung muss dabei VOR oder IM Einbürgerungsverfahren erfolgen, weil nur dann die Einbürgerungsentscheiung auf der Täuschung kausal beruhen kann.
Wenn F. Merz davon spricht, dass man sich "in der Person getäuscht" habe, weil sie z.B. NACH der Einbürgerung Straftaten begangen hat, dann ist das genau NICHT dieser Fall. Man sollte davon ausgehen dürfen, dass dies einem Volljuristen und ehemaligen Kurz-Zeit-Richter bekannt ist.