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Ansage
Gesundheitsdiktatur voraus: Karlsruhe erlaubt ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Kliniken
von Alexander Schwarz
26. November 2024
Zwangsimpfungen: „Und bist du nicht willig, so brauch´ ich Gewalt…“ (Foto:Imago)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem heutigen Urteil das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern für teilweise verfassungswidrig erklärt. Dies bezieht sich auf Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur beschränkt entscheidungsfähig sind und sich deshalb in rechtlicher Betreuung befinden. Bislang sieht das Gesetz vor, das Behandlungen gegen den erklärten Willen solcher Patienten nur „im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist“ durchgeführt werden dürfen.
Dagegen war der Betreuer einer Frau mit paranoider Schizophrenie vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen, weil er der Ansicht war, die Frau würde in der Klinik retraumatisiert. In der Vergangenheit habe sie teils fixiert werden müssen und einen Spuckschutz bekommen, um zur zwangsweisen Behandlung in die Klinik gebracht zu werden.
In der Realität erhebliche Risiken
Der BGH gab die Frage an das Verfassungsgericht weiter – das nun entschied, dass die Regelung bis Ende 2026 geändert werden muss. Ausnahmen vom Krankenhauszwang seien, wenn Betreuten bei der Behandlung im Krankenhaus eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohe und wenn dieses Risiko bei einer Behandlung in ihrer Wohneinrichtung deutlich reduziert werde und diese zudem eine “gute medizinische Versorgung” biete.
Was zunächst wie eine Entlastung für die Patienten erscheint, birgt in der Realität die große Gefahr, dass hilflose Menschen der Willkür von Ärzten und Pflegepersonal in ihren jeweiligen Einrichtungen ausgesetzt werden. Denn mit dem Wegfall der Behandlungspflicht in einem Krankenhaus entfällt auch die Möglichkeit, dass sich interdisziplinäre Fachleute außerhalb der gewöhnlichen Umgebung der Patienten einen Eindruck über deren Zustand verschaffen können. René Talbot, vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener, kritisierte, mit dem Urteil sei auch außerhalb von Kliniken eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten oder eine Fixierung, zum Beispiel zu Hause, gestattet. „Die Schutzpflicht des Staats gegenüber den Bürgern wird mit diesem Urteil auf perfide Weise ins Gegenteil verkehrt“, erklärte er.
Auch im Senat große Uneinigkeit
Genau das ist leider wohl der Normalfall: Ganz oder teilweise hilflose Menschen werden damit in vielen Fällen endgültig in ihrer gewöhnlichen Umgebung eingesperrt, aus der nichts nach außen dringt. Was dort geschieht, ist nicht mehr erkennbar, während die Verbringung in ein Krankenhaus zumindest die Möglichkeit bot, dass eventuelle Fehlbehandlungen oder gar Misshandlungen erkannt werden. Das Urteil des Ersten Senats fiel denn auch nicht einstimmig, sondern mit fünf zu drei Stimmen. Verfassungsrichter Heinrich Amadeus Wolff erkannte die Gefahr, dass durch die Entscheidung die Schutzstandards bei Zwangsbehandlungen abgesenkt werden könnten, und gab dies in einer abweichenden Sondermeinung zu Protokoll.
Auch das Bundesjustizministerium hatte bereits im Juli dieses Jahres geltend gemacht, dass in Krankenhäusern multiprofessionelle Teams ihre Expertise einbringen könnten. Doch von alledem ließ sich die Mehrheit des Ersten Senats in Karlsruhe nicht beeindrucken. Gerade wenn die nächste „Pandemie“ ausgerufen wird oder der Staat sich sonstige Willkürmaßnahmen ausdenkt, werden demente, psychisch kranke oder behinderte Menschen ab 2027 noch leichtere Opfer sein als bisher; schlimmstenfalls könnten dann sogar häusliche Zwangsimpfungen unter ärztlicher und gesundheitspolizeilicher Gewaltandrohungen zur Anwendungen gelangen. In diesem Deutschland gibt es seit Corona ja nichts, was es nicht gibt. Alles ist hier inzwischen möglich.
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Für Spenden besuchen Sie bitte die Webseite
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https://ansage.org/gesundheitsdiktatur-voraus-karlsruhe-erlaubt-aerztliche-zwangsmassnahmen-auch-ausserhalb-von-kliniken/
Gesundheitsdiktatur voraus: Karlsruhe erlaubt ärztliche Zwangsmaßnahmen auch außerhalb von Kliniken
von Alexander Schwarz
26. November 2024
Zwangsimpfungen: „Und bist du nicht willig, so brauch´ ich Gewalt…“ (Foto:Imago)
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem heutigen Urteil das ausnahmslose Verbot von ärztlichen Zwangsmaßnahmen außerhalb von Krankenhäusern für teilweise verfassungswidrig erklärt. Dies bezieht sich auf Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nur beschränkt entscheidungsfähig sind und sich deshalb in rechtlicher Betreuung befinden. Bislang sieht das Gesetz vor, das Behandlungen gegen den erklärten Willen solcher Patienten nur „im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus, in dem die gebotene medizinische Versorgung des Betreuten einschließlich einer erforderlichen Nachbehandlung sichergestellt ist“ durchgeführt werden dürfen.
Dagegen war der Betreuer einer Frau mit paranoider Schizophrenie vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen, weil er der Ansicht war, die Frau würde in der Klinik retraumatisiert. In der Vergangenheit habe sie teils fixiert werden müssen und einen Spuckschutz bekommen, um zur zwangsweisen Behandlung in die Klinik gebracht zu werden.
In der Realität erhebliche Risiken
Der BGH gab die Frage an das Verfassungsgericht weiter – das nun entschied, dass die Regelung bis Ende 2026 geändert werden muss. Ausnahmen vom Krankenhauszwang seien, wenn Betreuten bei der Behandlung im Krankenhaus eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohe und wenn dieses Risiko bei einer Behandlung in ihrer Wohneinrichtung deutlich reduziert werde und diese zudem eine “gute medizinische Versorgung” biete.
Was zunächst wie eine Entlastung für die Patienten erscheint, birgt in der Realität die große Gefahr, dass hilflose Menschen der Willkür von Ärzten und Pflegepersonal in ihren jeweiligen Einrichtungen ausgesetzt werden. Denn mit dem Wegfall der Behandlungspflicht in einem Krankenhaus entfällt auch die Möglichkeit, dass sich interdisziplinäre Fachleute außerhalb der gewöhnlichen Umgebung der Patienten einen Eindruck über deren Zustand verschaffen können. René Talbot, vom Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener, kritisierte, mit dem Urteil sei auch außerhalb von Kliniken eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten oder eine Fixierung, zum Beispiel zu Hause, gestattet. „Die Schutzpflicht des Staats gegenüber den Bürgern wird mit diesem Urteil auf perfide Weise ins Gegenteil verkehrt“, erklärte er.
Auch im Senat große Uneinigkeit
Genau das ist leider wohl der Normalfall: Ganz oder teilweise hilflose Menschen werden damit in vielen Fällen endgültig in ihrer gewöhnlichen Umgebung eingesperrt, aus der nichts nach außen dringt. Was dort geschieht, ist nicht mehr erkennbar, während die Verbringung in ein Krankenhaus zumindest die Möglichkeit bot, dass eventuelle Fehlbehandlungen oder gar Misshandlungen erkannt werden. Das Urteil des Ersten Senats fiel denn auch nicht einstimmig, sondern mit fünf zu drei Stimmen. Verfassungsrichter Heinrich Amadeus Wolff erkannte die Gefahr, dass durch die Entscheidung die Schutzstandards bei Zwangsbehandlungen abgesenkt werden könnten, und gab dies in einer abweichenden Sondermeinung zu Protokoll.
Auch das Bundesjustizministerium hatte bereits im Juli dieses Jahres geltend gemacht, dass in Krankenhäusern multiprofessionelle Teams ihre Expertise einbringen könnten. Doch von alledem ließ sich die Mehrheit des Ersten Senats in Karlsruhe nicht beeindrucken. Gerade wenn die nächste „Pandemie“ ausgerufen wird oder der Staat sich sonstige Willkürmaßnahmen ausdenkt, werden demente, psychisch kranke oder behinderte Menschen ab 2027 noch leichtere Opfer sein als bisher; schlimmstenfalls könnten dann sogar häusliche Zwangsimpfungen unter ärztlicher und gesundheitspolizeilicher Gewaltandrohungen zur Anwendungen gelangen. In diesem Deutschland gibt es seit Corona ja nichts, was es nicht gibt. Alles ist hier inzwischen möglich.
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