Jörg Müller PräsOLG Karlsruhe on Nostr: nprofile1q…spdav Es geht um den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft, nachdem ...
nprofile1qy2hwumn8ghj7un9d3shjtnddaehgu3wwp6kyqpqxs6ytsffpgn6a5ypv8lulh4jdelhcp5hdw5g6ps4xx7dfjc3u84q0spdav (nprofile…pdav) Es geht um den Entzug der deutschen Staatsbürgerschaft, nachdem diese - eigentlich - bestandskräftig (das ist der Begriff für Rechtskraft für Verwaltungshandeln) wurde. Ihr Fall - Entzug vor Wirksamkeit - ist verwaltungsrechtlich nicht denkbar. In dem Fall würde die Entscheidung, die Staatsbürgerschaft zu verleihen, einfach vor Wirksamkeit wieder kassiert. Dann müsste der/die Betroffene auf Erteilung klagen.
Wenn die Entziehung ausgesprochen wird, gibt es zwei Möglichkeiten: wird Sofortvollzug angeordnet, ist die Staatsbürgerschaft erstmal weg, auch wenn Widerspruch und Klage dagegen erhoben werden. Dann kann man aber beim Verwaltungsgericht (VG) die Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Gibt das VG dem statt, besteht die Staatsangehörigkeit weiter, bis rechtskräftig vom Gericht entschieden wurde.
Wird kein Sofortvollzug der Entziehung angeordnet, läuft es genauso, nur das der/die Betroffene außer Widerspruch und Klage nicht auch noch die Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen müsste.
Wenn die Entziehung ausgesprochen wird, gibt es zwei Möglichkeiten: wird Sofortvollzug angeordnet, ist die Staatsbürgerschaft erstmal weg, auch wenn Widerspruch und Klage dagegen erhoben werden. Dann kann man aber beim Verwaltungsgericht (VG) die Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Gibt das VG dem statt, besteht die Staatsangehörigkeit weiter, bis rechtskräftig vom Gericht entschieden wurde.
Wird kein Sofortvollzug der Entziehung angeordnet, läuft es genauso, nur das der/die Betroffene außer Widerspruch und Klage nicht auch noch die Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen müsste.