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2024-10-22 06:48:18

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(polski, українська, english on the website https://bastaberlin.de/artikel/ad7ef0a6-f401-47d3-a3b4-9482ce54e72e )

Liebe Leute,
was tun, wenn ihr Geld braucht und das Jobcenter bearbeitet euren Antrag nicht:

Wenn Ihr sofort Geld braucht, sollte immer ein „Akutantrag“ stellen, so dass die Behörde in die Lage versetzt wird, die Notlage zu erkennen und einzelfallbezogen zu handeln. In eurem Antrag sollte Ihr, die Gründe der „Akutheit“ so genau wie möglich darlegen und durch notwendige Dokumente glaubhaft machen wie z.B. die aktuellen Kontoauszüge, Formular VM: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anlagevm_ba033055.pdf

Ihr stellt also einen „Antrag auf vorläufige Leistungsgewährung nach § 41a Abs. 1 Nr. 1 SGB II / Vorschuss nach § 42 Abs. 1 S. 2 SGB I“.

Es gibt eine Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit die besagt dass Leistung spätestens nach Ablauf des Monats in dem Ihr den Antrag gestellt habt auszuzahlen sind. Denn die „Sicherstellung des Existenzminimums der antragstellenden Person(en) […] hat stets im Vordergrund zu stehen“ (FW 41a.13).
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ii-41a_ba021970.pdf

Besonderheiten gelten für Leute die Wohngeld und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragt haben:
• Im Wohngeldrecht „können“ WoGG-Leistungen „vorläufig“ gewährt werden (§ 26a Abs. 1 WoGG), bei einem Antrag auf Vorschuss müssen diese spätestens nach einem Monat gewährt werden (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I). Weiterer Interventionspunkt: Nach drei Monaten kann im Wohngeld Untätigkeitsklage eingereicht werden (§ 75 VwGO).
• Im AsylbLG gilt ausschließlich das Vorschussrecht nach § 42 SGB I
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