Jörg Müller PräsOLG Karlsruhe on Nostr: nprofile1q…u5qap Das wäre schön, trifft aber leider nicht ganz zu. Art. 79 Abs. 3 ...
nprofile1qy2hwumn8ghj7un9d3shjtnddaehgu3wwp6kyqpq5p34p3pmdcv5q9e8x5pvnxgvw9ap3jglzenyhqpmprn728af0g6qtu5qap (nprofile…5qap) Das wäre schön, trifft aber leider nicht ganz zu. Art. 79 Abs. 3 GG - die sogenannte "Ewigkeitsklausel" lautet:
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Absolut geschützt sind von den Grundrechten daher nur die Art. 1 und 20, nicht 1 bis 20.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Absolut geschützt sind von den Grundrechten daher nur die Art. 1 und 20, nicht 1 bis 20.