WiseRauru on Nostr: Leider möglich. Es besteht das Verbot einer “Rückwirkung” für bereits ...
Leider möglich.
Es besteht das Verbot einer “Rückwirkung” für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume gem. Verfassung (lt. BVerfG).
Folgende Ausnahmen sind möglich:
der Stpfl. bereits im Zeitpunkt, auf den die Änderung zurückwirkt, mit der Gesetzesänderung rechnen konnte und musste
Oder noch besser:
überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Beseitigung bisherigen Rechts fordern und bei einer Interessenabwägung das an sich schützenswerte Vertrauen des Stpfl. gegenüber zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die die rückwirkende Änderung rechtfertigen, zurücktritt
#SteuernSindRaub
Es besteht das Verbot einer “Rückwirkung” für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume gem. Verfassung (lt. BVerfG).
Folgende Ausnahmen sind möglich:
der Stpfl. bereits im Zeitpunkt, auf den die Änderung zurückwirkt, mit der Gesetzesänderung rechnen konnte und musste
Oder noch besser:
überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine Beseitigung bisherigen Rechts fordern und bei einer Interessenabwägung das an sich schützenswerte Vertrauen des Stpfl. gegenüber zwingenden Gründen des Gemeinwohls, die die rückwirkende Änderung rechtfertigen, zurücktritt
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