MarcusFuchs on Nostr: ⚖️ Nachtrag zur Blockade der Dokumentation von Strafverhandlungen ⚖️ Wie ...
⚖️ Nachtrag zur Blockade der Dokumentation von Strafverhandlungen ⚖️
Wie vorgestern erklärt, hat der Bundesrat die objektive Dokumentation von Hauptverhandlungen in Strafverfahren mittels Tonaufzeichnung vereitelt.
Der Telegram-Kanal "Grundrechte.jetzt" schlägt daher vor, dass jedermann die (meist) öffentlichen Hauptverhandlungen eigenständig zumindest durch Tonaufnahmen zum Zwecke der Beweissicherung dokumentiert.
Das sei weder
- durch § 201 StGB (Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes) verboten, da es sich i.d.R. um öffentliche Verhandlungen handelt,
- noch durch § 169 GVG verboten, der ausschließlich Aufnahmen zur Veröffentlichung verbietet und die Möglichkeit einer teilweisen Untersagung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter (z.B. Datenschutz) einräumt,
- noch durch die Hausordnungen der Gerichte — sofern überhaupt vorhanden — verboten, weil diese nicht während der der Verhandlung im Sitzungssaal gelten,
- oft auch nicht durch sitzungspolizeiliche Verfügungen für die jeweilige Hauptverhandlung untersagt (außer bspw. in Bianca Witzschels Prozess).
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass man schlimmstenfalls der Verhandlung verwiesen werden könne und legt den Zuschauern nahe, im Sinne der Eigenverantwortung selbst für die Dokumentation der Hauptverhandlungen zu sorgen. 💪
⚠️ Ausschreibung: ⚠️
💶💶 Der Kanalinhaber hat 1.000 € für denjenigen Anwalt ausgelobt, der seine Argumentation widerlegen kann. 💶💶
Wie vorgestern erklärt, hat der Bundesrat die objektive Dokumentation von Hauptverhandlungen in Strafverfahren mittels Tonaufzeichnung vereitelt.
Der Telegram-Kanal "Grundrechte.jetzt" schlägt daher vor, dass jedermann die (meist) öffentlichen Hauptverhandlungen eigenständig zumindest durch Tonaufnahmen zum Zwecke der Beweissicherung dokumentiert.
Das sei weder
- durch § 201 StGB (Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes) verboten, da es sich i.d.R. um öffentliche Verhandlungen handelt,
- noch durch § 169 GVG verboten, der ausschließlich Aufnahmen zur Veröffentlichung verbietet und die Möglichkeit einer teilweisen Untersagung zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter (z.B. Datenschutz) einräumt,
- noch durch die Hausordnungen der Gerichte — sofern überhaupt vorhanden — verboten, weil diese nicht während der der Verhandlung im Sitzungssaal gelten,
- oft auch nicht durch sitzungspolizeiliche Verfügungen für die jeweilige Hauptverhandlung untersagt (außer bspw. in Bianca Witzschels Prozess).
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass man schlimmstenfalls der Verhandlung verwiesen werden könne und legt den Zuschauern nahe, im Sinne der Eigenverantwortung selbst für die Dokumentation der Hauptverhandlungen zu sorgen. 💪
⚠️ Ausschreibung: ⚠️
💶💶 Der Kanalinhaber hat 1.000 € für denjenigen Anwalt ausgelobt, der seine Argumentation widerlegen kann. 💶💶